Regeln für das Ausleihen

Benutzungs- und Gebührensatzung der Stadtbibliothek Paderborn

Aufgrund der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666) und der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), jeweils in der zurzeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Paderborn in seiner Sitzung am 29.06.2021 folgende Benutzungs- und Gebührensatzung für die Stadtbibliothek der Stadt Paderborn beschlossen.

§ 1 Allgemeines

(1) Die Stadtbibliothek ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Paderborn. Sie umfasst die Zentralbibliothek, die Bibliothek in der Rathauspassage mit den Bereichen Kinderbibliothek, Sport und Gesundheit sowie die Stadtteilbibliotheken in Elsen und Schloß Neuhaus.

(2) Jede/r ist im Rahmen dieser Satzung berechtigt, die Stadtbibliothek Paderborn mit ihren Serviceangeboten zu benutzen und Medien aller Art zu entleihen. Bei der Ausleihe und für die Nutzung bestimmter Serviceangebote ist ein Bibliotheksausweis vorzulegen. Benutzung und Ausleihe erfolgen auf öffentlich-rechtlicher Basis.

(3) Die Benutzung der Stadtbibliothek ist gebührenfrei, soweit nicht für bestimmte Leistungen und Serviceangebote Gebühren nach dieser Benutzungs- und Gebührensatzung nebst Gebührentarif erhoben werden. Die Höhe richtet sich nach dem Gebührentarif, der dieser Benutzungs- und Gebührensatzung als Anlage beigefügt ist.

(4) Die Stadtbibliothek kann für die Benutzung einzelner Einrichtungen und Angebote besondere Bestimmungen vorsehen.

(5) Medien sind unabhängig vom Datenträger: Bücher, Zeitschriften, Filme, Musik, Hör-Medien, Software, Kunstwerke. Alle anderen entleihbaren und vor Ort zu nutzenden Gegenstände werden in dieser Satzung Dinge genannt.

§ 2 Anmeldung, Bibliotheksausweis

(1) Die Anmeldung erfolgt persönlich unter Vorlage eines gültigen Personalausweises mit amtlichem Adressennachweis oder eines gleichgestellten Ausweisdokumentes mit amtlichem Adressennachweis. Die persönlichen Daten werden unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Datenschutzbestimmungen gespeichert. Mit der Unterschrift wird die Benutzungs- und Gebührensatzung anerkannt und die Zustimmung zur Speicherung der persönlichen Daten erteilt.

(2) Kinder können sich anmelden, wenn sie das 7. Lebensjahr vollendet haben. Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr verlangt die Stadtbibliothek die schriftliche Einwilligung einer erziehungsberechtigten Person, wonach diese dem Benutzungsverhältnis zustimmt, sich zur Haftung im Schadensfall nach den dafür geltenden gesetzlichen Vorschriften und zur Begleichung der Gebühren verpflichtet.

(3) Juristische Personen (z.B. Behörden, Firmen, Institutionen) können die Stadtbibliothek durch ihre Organe oder von ihnen schriftlich bevollmächtigte natürliche Personen nutzen. Mit der Unterschrift des Organs oder der Bevollmächtigten gilt die Kenntnisnahme dieser Satzung auch mit Wirkung für die Institution als bestätigt.

(4) Nach ordnungsgemäßer Anmeldung wird gegen Zahlung der entsprechenden Gebühr ein Bibliotheksausweis ausgestellt, welcher 1 Jahr ab Ausstellung gültig ist. Darüber hinaus kann ein Tages-Ausweis zur einmaligen Ausleihe von maximal 10 Medien ohne Verlängerungsmöglichkeit gegen Gebühr ausgestellt werden. Für Kinder unter 18 Jahren ist der Bibliotheksausweis kostenlos, ebenso für Schülerinnen und Schüler über 18 Jahren nach Vorlage eines gültigen Schülerausweises.

(5) Der Bibliotheksausweis ist nicht übertragbar und bleibt Eigentum der Stadtbibliothek.

(6) Die Veränderung persönlicher Daten oder der Verlust des Bibliotheksausweises ist der Stadtbibliothek unverzüglich (innerhalb von 3 Tagen) mitzuteilen. Veränderungen persönlicher Daten sind durch Vorlage des Personalausweises mit amtlichem Adressennachweis oder eines gleichgestellten Ausweisdokumentes mit amtlichem Adressennachweis zu belegen.

(7) Bei Verlust kann auf Wunsch von der Stadtbibliothek ein gebührenpflichtiger Ersatzausweis ausgestellt werden.

(8) Der Bibliotheksausweis ist zurückzugeben, wenn die Voraussetzungen für die Benutzung nicht mehr gegeben sind, insbesondere bei Ausschluss von der Benutzung gemäß § 9 Abs. 3. Eine auch anteilige Rückzahlung der bereits entrichteten Benutzungsgebühr ist ausgeschlossen.

§ 3 Ausleihe

(1) Die Medien und Dinge der Stadtbibliothek Paderborn können in der Bibliothek benutzt oder außer Haus entliehen werden. Die Stadtbibliothek kann Ausleih- und Benutzungsbeschränkungen festlegen.

(2) Medien und Dinge werden bis zu einer Höchstdauer von 4 Wochen, Kunstwerke bis zu einer Höchstdauer von 3 Monaten entliehen, wobei für einzelne Medien/Geräte zusätzlich zur Jahresgebühr oder Tagesgebühr, Ausleihgebühren erhoben werden. Diese Ausleihgebühr zahlen auch Kinder und Jugendliche.


(3) Alle Medien und Dinge sind ordnungsgemäß, pfleglich und zweckgerichtet zu benutzen. Die Nutzenden sind weiterhin verpflichtet, die Bedienungs- und Sicherheitshinweise der Dinge einzuhalten, sowie die Risiken zu beachten und ihr Verhalten darauf abzustimmen. Die Nutzenden haften für alle durch ihr Verschulden verursachten Schäden; bei Beschädigung des Mediums gegebenenfalls mit identischem Ersatz. Schäden sind den Mitarbeitenden der Stadtbibliothek unverzüglich zu melden. Alle Dinge sind vor der Rückgabe auf Sauberkeit und Funktion zu testen. Verunreinigte Dinge werden nicht angenommen. Die Rücknahme erfolgt ausschließlich über die Infotheken während der Öffnungszeiten. Eine Rückgabe über die Automaten oder die Rückgabekästen ist nicht möglich.Die Stadtbibliothek Paderborn haftet nicht für Schäden, die durch Verstöße gegen die Benutzungsordnung oder durch Zuwiderhandlungen gegen die Anweisungen der Mitarbeitenden, durch unsachgemäße Benutzung der Bibliothek der Dinge (Geräte, Maschinen und Werkzeuge u.ä.) oder hygienische Mängel entstanden sind. Die Nutzung sämtlicher Dinge erfolgt auf eigene Gefahr, es können keine rechtlichen Ansprüche geltend gemacht werden.

(4) Die Ausleihfristen betragen:

Spielfilm 1 Woche
TV-Serien 2 Wochen
Sachfilm 2 Wochen
Musik-CD, Hörbuch 2 Wochen
Software 2 Wochen
Zeitschrift 2 Wochen
Buch 4 Wochen
Kunstwerke 3 Monate
Dinge 1, 2 oder  4 Wochen

 

 

 

 

 

 

 

 

(5) Für die Ausleihe digitaler Medien und Geräte, sowie die Nutzung von Streamingdiensten und Onlinedatenbanken gelten separate Bedingungen.

§ 4 Verlängerung

(1) Die Leihfrist von Medien und Dingen kann vor Ablauf auf Antrag maximal 5 mal verlängert werden, wenn keine Vorbestellung vorliegt. Für gebührenpflichtige Medien fallen dabei noch einmal Ausleihgebühren an.

(2) Bei Leihfristverlängerung sind die Nummer des Bibliotheksausweises und/oder die Verbuchungsnummer des Mediums anzugeben. Auf Verlangen sind Bibliotheksausweis und Medien vorzulegen.

(3) Bei Online-Verlängerungen gehen Übermittlungsfehler zu Lasten des Entleihers, soweit ein Verschulden der Stadtbibliothek Paderborn nicht nachweisbar ist.

(4) Der Tages-Ausweis erlaubt keine Fristverlängerung.

§ 5 Vorbestellung und Bestellung, Zustellung

(1) Ausgeliehene Medien/Geräte können vorbestellt werden. Vorbestellungen und Bestellungen sind gebührenpflichtig.

(2) Im Bestand der Bibliothek nicht vorhandene Medien können über den auswärtigen Leihverkehr nach den hierfür geltenden Bestimmungen aus anderen Bibliotheken beschafft werden. Die Benutzungsbestimmungen der entsendenden Bibliothek gelten zusätzlich. Der auswärtige Leihverkehr ist gebührenpflichtig.

(3) Die Zustellung von Medien ist unabhängig von der Zustellungsart (Post, Fahrrad-/PKW-Kurier) kostenpflichtig. Die Kosten werden von der Bibliothek nach Umfang und Aufwand gesondert festgelegt. Dieser Service wird von der Bibliothek in besonderen Fällen angeboten.

§ 6 Rückgabe und Leihfristüberschreitung

(1) Die Medien und Dinge sind vor Ablauf der Leihfrist und innerhalb der Öffnungszeiten zurückzugeben.

(2) Die Rückgabe von Medien kann auch über den Rückgabekasten erfolgen. Medien aus dem auswärtigen Leihverkehr (Fernleihe) dürfen nur geschützt verpackt und als Fernleihe gekennzeichnet, über den Rückgabekasten zurückgegeben werden. Als Buchungstag (Rückgabetag) gilt der nächste Öffnungstag.

Gegenstände aus der Bibliothek der Dinge können nur in der Bibliothek zurückgegeben werden.

(3) Bei Überschreiten der Leihfrist von Medien und Dingen um mehr als 3 Kalendertage ist abhängig von der Dauer eine Sondernutzungsgebühr zu entrichten. Einer vorherigen schriftlichen Mahnung oder Erinnerung bedarf es nicht.

(4) Die Sondernutzungsgebühren werden je Medium und Ding für jede angefangene Woche nach Überschreiten der Frist fällig. Sondernutzungsgebühren und Gebühren sind innerhalb von 4 Wochen zahlbar.

(5) Gebühren und sonstige Forderungen werden gegebenenfalls im Verwaltungsvollstreckungsverfahren kostenpflichtig eingezogen.

(6) Werden die ausgeliehenen Medien/Geräte trotz Aufforderung nicht zurückgegeben, kann die Stadtbibliothek anstelle der Rückgabe der ausgeliehenen Medien/Geräte Schadenersatz in Höhe des Anschaffungswertes fordern.

(7) Die Ausleihe weiterer Medien/Geräte kann von der Rückgabe angemahnter Medien und/oder von der Erfüllung bestehender Zahlungsverpflichtungen abhängig gemacht werden.

§ 7 Behandlung der Medien und Geräte und Haftung der Benutzenden

(1) Bei der Ausleihe haben die Benutzenden den Zustand und die Vollständigkeit der Medien/Geräte zu überprüfen und sichtbare Mängel sofort, andere Mängel unverzüglich nach Feststellung der Stadtbibliothek anzuzeigen.

(2) Die Medien und Geräte sind sorgfältig zu behandeln. Bei Beschädigung, Veränderung und Verlust sind die Benutzenden nach den gesetzlichen Bestimmungen schadenersatzpflichtig.

(3) Entliehene Daten-, Ton- und Bildträger dürfen nur auf handelsüblichen Geräten und unter Einhaltung der von den Herstellerfirmen vorgeschriebenen technischen Voraussetzungen abgespielt werden.

(4) Die Weitergabe entliehener Medien und Dinge an Dritte ist unzulässig. Die Benutzenden haften auch für Schäden, die durch unzulässige Weitergabe oder durch den Missbrauch des Ausweises entstehen, sofern der Ausweisverlust nicht gemeldet wurde. Alle Folgen einer Nichtanzeige trägt der Benutzende.

(5) Bei der Nutzung der Medien, Geräte und anderer Dienstleistungen der Stadtbibliothek, einschließlich der Online-Dienste, sind die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die des Urheberrechtes und des Jugendschutzgesetzes, einzuhalten. Kopieren von Software ist verboten.

§ 8 Haftung der Bibliothek

(1) Die Stadtbibliothek haftet nicht für die Funktionsfähigkeit der von ihr bereit gestellten Medien, Geräte, Software und Hardware. Dies gilt auch für Schäden, die durch die Benutzung der Bibliothek und Ausleihe von Medien entstehen, es sei denn, der Stadtbibliothek wird Vorsatz nachgewiesen.

(2) Auch für Inhalt, Verfügbarkeit und Qualität der zugänglich gemachten Medien, Informationen und Online-Dienste wird keine Haftung übernommen.

(3) Die Stadtbibliothek identifiziert sich ausdrücklich nicht mit dem Inhalt der auf ihrer Homepage eingelinkten Internetseiten und macht sich fremde Inhalte nicht zu eigen.

(4) Bei Verletzungen gesetzlicher Bestimmungen und bei entstandenen Verpflichtungen zwischen Benutzenden und Internetdienstleistern haftet die Stadtbibliothek nicht, ebenso nicht für Schäden, die den Benutzenden durch Dritte entstehen (z.B. Datenmissbrauch).

§ 9 Datenschutz

Zum Zweck der Durchführung des Leihverkehrs und für Servicedienste erhebt, speichert und verarbeitet die Stadtbibliothek personenbezogene Daten des Nutzers auf Grundlage der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). Weitere datenschutzrechtliche Informationen sind der dieser Satzung beigefügten Anlage Datenschutz zu entnehmen.

§ 10 Hausordnung

(1) Die Stadtbibliothek übt in ihren Räumen das Hausrecht aus. Die Bibliotheksleitung kann das Hausrecht auf das Bibliothekspersonal übertragen.

(2) Wer Einrichtungen der Stadtbibliothek betritt, ist an die Hausordnung der Bibliothek gebunden. Sie wird in den Räumen der Bibliothek veröffentlicht.

(3) Die Besucher/innen, die wiederholt gegen diese Satzung und/oder die Hausordnung verstoßen, können befristet oder unbefristet von der Benutzung oder dem Besuch der Bibliothek ausgeschlossen werden.

§ 11 Inkrafttreten

Die Benutzungs- und Gebührensatzung nebst Gebührentarif für die Stadtbibliothek Paderborn tritt am 03.07.2021 in Kraft.

 

Anlage zur Benutzungs- und Gebührensatzung

Sondernutzungsgebühren bei Leihfristüberschreitung je Medium / Ding je angefangene Woche

 

1. Woche 2,50 €
2. Wochen 5,00 €
3. Wochen 7,50 €

 

 

 

 

Bibliotheksausweis

ab 18 Jahren 10,00€
ermäßigt (Paderbornkarten-Inhabende) 8,00€
Tagesausweis 3,00€
von 7-17 Jahren kostenfrei
ab 18 Jahren mit Schülerausweis kostenfrei

 

Ausleihgebühren (je Medium oder Ding)

Film 1,00€ - 3,00€
Kinderfilme 1,00€
Kunstwerk Plakat 6,00€
Kunstwerk Unikat 10,00€
Musik-CD 1,00€ - 3,00€
Hörbuch 0,50€ - 3,00€
Software 0,50€ - 3,00€
Gegenstände aus der Bibliothek der Dinge 0,50€ - 10,00€

 

Servicegebühren

Vorbestellung/Bestellung eines Mediums/Dinges 1,00€
Vermittlung eines Mediums aus der auswärtigen Bibliothek (ggf.Erstattung der von der entleihenden Bibliothek der Stadtbibliothek in Rechnung gestellten Kosten) 2,00€
Informationsvermittlung aus Datenbanken nach Aufwand
Benutzung eines Druckers je Seite 0,10€
Fotokopie je Blatt 0,10€
Laminierfolie je Blatt 0,20€
Medienversand nach Aufwand

 

Bearbeitungs- und Ersatzgebühren

Ersatzausweis 3,00€
Gebühr für die Beschädigung oder den Verlust von Verbuchungsmaterial/Beilagen 1,00€
Gebühr für die Beschädigung oder den Verlust von Ausleihhüllen 2,00€
Gebühr für die Beschädigung oder den Verlust eines Mediums oder Ding variabel
Bearbeitungsgebühr bei Verlust pro Medium/Ding 2,50€

 

 

Suche

Sprachauswahl